GPJE-Ethikkodex

Präambel

Die Mitglieder der GPJE verpflichten sich zu Integrität und Lauterkeit im wissenschaftlichen Arbeitsprozess. Dazu gehören der faire Umgang mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Studentinnen und Studenten sowie Forschungs- und Praxispartnern und der verantwortungsvolle Einsatz von Ressourcen.

Der Kodex formuliert den Konsens über ethisches Handeln innerhalb der professionellen und organisierten Politikdidaktik in Deutschland. Er dient dazu, die Mitglieder der GPJE für ethische Probleme ihrer Arbeit zu sensibilisieren und sie zu ermutigen, ihr eigenes berufliches Handeln kritisch zu reflektieren. Die an Hochschulen tätigen GPJE-Mitglieder sind aufgefordert, dem wissenschaftlichen Nachwuchs und den Studierenden die hier niedergelegten Prinzipien wissenschafts- und berufsethischen Handelns zu vermitteln und sie zu einer entsprechenden Praxis anzuhalten.

Zugleich schützt der Kodex vor illegitimen Anforderungen und Erwartungen, die an Forscherinnen und Forscher, Lehrende und Studierende, Probandinnen und Probanden gerichtet werden und zu ethischen Konflikte führen können. Er benennt die Grundlagen, auf denen die Arbeit der Ethik-Kommission der GPJE beruht. Personen, die unter Berufung auf diesen Kodex Beanstandungen vorbringen, dürfen deswegen keine Benachteiligungen erfahren.

Um die in der Präambel genannten Ziele zu verwirklichen, bestätigen und unterstützen die Mitglieder der GPJE den folgenden Kodex.

§ 1 Grundsätze

(1) GPJE-Mitglieder streben in der Ausübung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit und ihres Berufes nach wissenschaftlicher Wahrheit und Integrität. Sie verpflichten sich auf die höchstmöglichen Standards in Forschung, Lehre und beruflicher Praxis. Hierzu gehört es, lege artis zu arbeiten, korrekte Angaben zu machen, geistiges Eigentum anderer zu achten sowie andere in ihrer Forschungstätigkeit nicht zu beeinträchtigen.

(2) Im Forschungszusammenhang werden Regeln guter Kollegialität und Kooperation beachtet. Das erfordert die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Doktoranden und Studierender sowie die vertrauliche Behandlung von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man vertraulich erhalten hat.

(3) Werden GPJE-Mitglieder um Beurteilungen von Personen, Manuskripten, Forschungsanträgen, anderen Arbeiten oder um Sachexpertisen gebeten, so sind diese im Falle von offensichtlicher Befangenheit abzulehnen. Alle übrigen Interessenkonflikte sind gegenüber dem Anfragenden offenzulegen und gemäß den einschlägigen Regelungen zu klären. Dies gilt insbesondere bei der Mitwirkung in Berufungskommissionen und bei Gutachten im Zusammenhang mit Berufungsverfahren.

(4) Begutachtungen, die im Zusammenhang mit Personalentscheidungen stehen, werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt und folgen dem Grundsatz höchstmöglicher Objektivität. Zu begutachtende Arbeiten und Sachverhalte sind vollständig, sorgfältig und fair in einem angemessenen Zeitraum zu beurteilen.

§ 2 Ethikkommission

(1) Die GPJE richtet zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Ethik-Kommission ein. Die Kommission wacht über die Einhaltung dieses Kodex. Erhobene Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden von ihr überprüft.

(2) Die Ethikkommission verpflichtet sich, regelmäßig im Rahmen der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(3) Die Ethikkommission besteht aus drei Personen, die Mitglied der GPJE sein müssen. Der Sprecher der GPJE gehört ihr kraft Amtes als Vorsitzender an. Je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus dem akademischen Mittelbau und Nachwuchs ergänzt die Kommission. Diese werden von der Mitgliederversammlung der GPJE jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Für den Fall von Befangenheit oder Verhinderung eines Mitglieds der Kommission wählt die Mitgliederversammlung für die jeweils gleiche Dauer je zwei Ersatzmitglieder aus den Gruppen der Professoren und des Mittelbaus und Nachwuchses, die in der Reihenfolge ihres Abstimmergebnisses, bei Abstimmungsgleichheit durch Los bestimmt, im Bedarfsfall nachrücken. Kann der Sprecher der GPJE seine Funktion aus gleichem Grund nicht ausüben, wird er vom Schatzmeister vertreten, bei dessen Verhinderung oder Befangenheit von einem weiteren Mitglied des Sprecherkreises, deren Reihenfolge sich nach dem Datum des Vereinsbeitritts richtet, wobei das längstjährige Mitglied Vorrang genießt. Bei gleichem Eintrittsdatum entscheidet das Los.

§ 3 Untersuchungs- und Verfahrensgrundsätze

(1) Die Kommission untersucht Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Diese sind schriftlich an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Kommission zu richten. Anonyme Vorwürfe werden nicht berücksichtigt. Das Verfahren ist bis zum Abschluss vertraulich zu führen.

(2) Die Kommission hat das Recht, von selbst tätig zu werden, wenn einschlägige Hinweise auch von Dritten dies gebieten. Dabei sind die Quellen kritisch zu hinterfragen.

(3) Der oder die Vorsitzende berichtet dem Sprecherkreis über eingegangene Vorwürfe.

(4) Nach Eingang eines Vorwurfs findet eine Vorprüfung statt. Diese wird von einem Untersuchungsführer bzw. einer Untersuchungsführerin vorgenommen, den der Vorsitzende nach einem zu Beginn der jeweiligen Amtszeit von der Kommission selbst festzulegenden Turnus bestimmt. Die Vorprüfung untersucht unter Plausibilitätsgesichtspunkten den Vorwurf auf Konkretheit und Bedeutung und mögliche Motive im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe. Der oder die Beschuldigte ist zu dem Vorwurf unter angemessener Fristsetzung zu hören und kann sich einer Vertrauensperson bedienen. Der oder die Untersuchungführende entscheidet, ob ein begründeter Verdacht wissenschaftlich-ethischen Fehlverhaltens vorliegt.

(5) Besteht ein solcher Verdacht nicht, wird dies dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin, dem oder der Betroffenen und der Kommission mitgeteilt. Hiergegen kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin Widerspruch binnen eines Monats ab Zustellung bei der Kommission erheben. Anderenfalls gilt der Vorwurf als nicht erwiesen und kann nicht erneut der Kommission vorgelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Kommission insgesamt.

(6) Besteht ein Anfangsverdacht, legt der oder die Untersuchungsführende die Sache der Kommission vor. Diese entscheidet ebenso wie im Falle des Widerspruchs. Hält die Kommission als Ganzes das Votum der Vorprüfung aufrecht oder sieht den Widerspruch als begründet an, so leitet sie eine förmliche Untersuchung ein. Anderenfalls gilt der Vorwurf als nicht erwiesen und kann nicht erneut der Kommission vorgelegt werden.

(7) Über die gesamte Untersuchung wird eine Akte angelegt. Diese ist nach Abschluss des Verfahrens wenigstens 5 Jahre beweissicher aufzubewahren. Verantwortlich hierfür ist der Sprecher.

§ 4 Förmliche Untersuchung

(1) Die Kommission unterrichtet den Sprecherkreis, den oder die Beschuldigte und den Antragsteller bzw. die Antragstellerin über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung. Dabei sind sämtliche be- wie entlastenden Tatsachen und Beweismittel zu benennen. Dem oder der Beschuldigten ist gestattet, diese unter Aufsicht oder über eine Vertrauensperson einzusehen. Ihm können auch Ablichtungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission tagt nicht öffentlich und untersucht den Vorwurf von Amts wegen. Hierzu kann sie sich der üblichen prozessualen Beweismittel bedienen. Werden weitere Personen beispielsweise als Zeugen oder Sachverständige am Verfahren beteiligt, sind diese auch zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(3) Nach Untersuchungseröffnung ist der oder die Beschuldigte schriftlich in angemessener Frist zu hören. Diese muss mindestens zwei Wochen ab Zugang betragen.

(4) Auf Antrag des oder der Beschuldigten ist mündlich und nicht öffentlich zu verhandeln. Hierzu sind alle Beteiligten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen zu laden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung trifft die Kommission eine zeitnahe Entscheidung. Findet keine mündliche Verhandlung statt oder fällt die Kommission ihre Entscheidung nicht unmittelbar nach der Verhandlung, ist das Datum der Entscheidungsfindung gleichermaßen bekannt zu geben.

§ 5 Entscheidung und Widerspruch

(1) Ist ein Fehlverhalten nicht erwiesen, wird die Untersuchung eingestellt.

(2) Ist ein Fehlverhalten erwiesen, empfiehlt die Kommission dem Sprecherkreis geeignete weitere Maßnahmen.

(3) Hiervon sind die Verfahrensbeteiligten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Gegen die Entscheidung haben die hierdurch beschwerten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eines Widerspruchs gem. § 3 Abs. 5 Satz 4 dieses Kodex. Über diesen befindet die Kommission endgültig.

(5) Der Sprecherkreis entscheidet über die Sanktionen aufgrund der Schwere des jeweiligen Einzelfalls. Einzeln oder kumulativ können Ermahnung oder vereinsöffentliche Rüge verhängt sowie gemäß

§ 2 Abs. 6 der Satzung der Ausschluss aus der GPJE der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.

(6) Wird ein besonders gravierender Verstoß festgestellt, ist der Sprecherkreis auch berechtigt, hiervon betroffene Einrichtungen oder Forschungsorganisationen, im Einzelfall auch die Öffentlichkeit zu informieren. Die GPJE haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Veröffentlichungen gemäß § 5 Abs. 6 des Ethikkodex sowie für Schäden wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Regelungen des Ethikkodex. Der Schadensersatzanspruch ist auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung aus dem vorherigen Satz gegeben ist. Diese Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche und gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dabei ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mitglieds mit diesen Regelungen nicht verbunden.

(7) Die Mitglieder der GPJE erkennen die endgültige Entscheidung als rechtsverbindlich an und verzichten auf die Anrufung ordentlicher Gerichte.

Dresden, 22.06.2012

Die Mitglieder der GPJE

Anmerkung: Der Ethikkodex orientiert sich in Wortlaut und Sinn an den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie am Ethikkodex der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE). Er folgt den Grundsätzen, wie sie an vielen Hochschulen u. a. in Berufungsordnungen definiert wurden.