Satzung

§ 1 Zweck der Gesellschaft

Die „Gesellschaft für Politikdidaktik und politische Jugend- und Erwachsenenbildung (GPJE)“ ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die der Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Fragen der schulischen und außerschulischen politisch-gesellschaftlichen Bildung in Forschung und Lehre dient. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sitz der Gesellschaft ist Wuppertal.

Sie leistet dies insbesondere durch:

a. Förderung des wissenschaftlichen Diskurses, der Forschung und der wissenschaftlichen Kooperation,

b.Veranstaltung von Fachtagungen und Kongressen,

c. wissenschaftliche Publizistik,

d. Intensivierung der europäischen und der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit,

e. Förderung der Lehre an Hochschulen und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

f. das wissenschaftlich-politische Engagement für den Ausbau der Disziplin an den Hochschulen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer auf dem Gebiet der Politikdidaktik und/oder der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung wissenschaftlich tätig und hervorragend – in der Regel durch eine Dissertation und wissenschaftliche Veröffentlichungen – ausgewiesen ist.

(2) Doktorandinnen und Doktoranden können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie mit einem Dissertationsvorhaben im Bereich der politischen Bildung an einer Universität als Doktorand/Doktorandin angenommen wurden.

(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Politikdidaktik und/oder die politische Jugend- und Erwachsenenbildung durch Gewährung von Publikationsmöglichkeiten, von Forschungsmitteln oder in ähnlicher Weise unterstützt. Förderndes Mitglied können auch Personenvereinigungen oder juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliedschaft kann von Interessentinnen und Interessenten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen, beantragt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Promotionsurkunde bzw. ein Nachweis über die Annahme als Doktorand/Doktorandin, eine kurze Übersicht zu den wissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkten auf dem Gebiet der Politikdidaktik und/oder der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie ein Verzeichnis der Veröffentlichungen beizufügen. Der Mitgliedschaftsantrag muss des Weiteren eine Erklärung enthalten, dass der Ethikkodex der GPJE als verbindlich anerkannt wird. Befürwortet der Sprecherkreis der Gesellschaft einstimmig die Aufnahme, so verständigt er die Mitglieder im Zusammenhang mit dem nächsten Rundschreiben über die vorgesehene Aufnahme. Die Aufnahme wird wirksam, wenn nicht mindestens drei Mitglieder innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch gegen die Aufnahme erheben. Werden solche Einsprüche erhoben, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner, wenn mindestens ein Mitglied des Sprecherkreises Zweifel geltend macht, ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Ausschluss;

b. durch Austritt zum Jahresende, der mindestens einen Monat zuvor schriftlich dem Sprecherkreis erklärt werden muss;

c. durch Tod.

(6) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sprecherkreises oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern. Der Ausschluss kann nur aus Gründen erfolgen, die sich aus der Zielsetzung der Gesellschaft und den Mitgliedschaftsbedingungen sowie aus Verstößen gegen den Ethikkodex, welche nach den dortigen Grundsätzen geahndet werden können, ergeben.

 

§ 3 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Sprecherkreis und die Ethikkommission.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecherkreis sowie die Mitglieder der Ethikkommission nach der Maßgabe des Ethikkodex, entscheidet in den in § 2 (4) und (6) genannten Fällen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, die Höhe des Mitgliedsbeitrags, Änderungen dieser Satzung und des Ethikkodex sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Sprecher/die Sprecherin der Gesellschaft schriftlich einzuladen.

(3) Der Sprecherkreis kann mit Mehrheit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer.

 

§ 5 Sprecherkreis

(1) Der Sprecherkreis der Gesellschaft besteht aus dem/der Sprecher/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, beim Sprecher/der Sprecherin jedoch nur einmal im unmittelbaren Anschluss an die Amtsperiode.

(2) Der Sprecherkreis besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach außen.

(3) Der Sprecherkreis entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Einnahmen und das Vermögen der Gesellschaft unter Beachtung der Anforderungen zur Wahrung der Gemeinnützigkeit. Er/sie berichtet dem Sprecherkreis und der Mitgliederversammlung regelmäßig über die finanzielle Situation der Gesellschaft.

 

§ 6 Arbeitsgruppen in der Gesellschaft für Politikdidaktik

Mitglieder der Gesellschaft, die gemeinsam zu wissenschaftlichen Themen arbeiten, können sich als „Arbeitsgruppe in der Gesellschaft für Politikdidaktik und politische Jugend- und Erwachsenenbildung (GPJE)“ konstituieren. Sie müssen ihre Gründung dem Sprecherkreis anzeigen. Über die Auflösung einer Arbeitsgruppe entscheiden die Mitglieder der Arbeitsgruppe mit Mehrheit oder die Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Politikdidaktik und politische Jugend- und Erwachsenenbildung.

 

§ 7 Auflösung der Gesellschaft

(1) Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Vereinigung für politische Bildung (DVPB), die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der politischen Bildung in Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

 

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 4. Juni 2000 in Kraft.

[Fassung, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 22.06.2012]

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